Zuletzt aktualisiert
7. Oktober 2021
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Organisation
Test Organisation

Beschreibung

Als Kunstbauten gelten : Brücken / Überführungen / Unterführungen / Galerien / Tunnels / Verankerte Stützmauern /Verankerte Bohrpfahlwände / Trottoirauskragungen / Bachdurchlässe / Rippenkonstruktionen / Bacheindeckungen / Spezielle Schutzbauten. Grundsätzlich gilt: Entsteht für den Strassenbenützer eine Gefährdung, die durch Mängel (Extremfall Einsturz) verursacht werden könnte, ist das Objekt im Kunstbautenverzeichnis aufzuführen. Es erfolgt dann die Kontrolle im 5 - Jahresrhythmus. Nicht verankerte Stützmauern, sowie Bachdurchlässe in Form von Betonröhren oder Eiformrohren gehören in den Aufgabenbereich des betrieblichen Unterhaltes und werden somit nicht im Kunstbautenverzeichnis aufgeführt.

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Zusätzliche Informationen

Identifier
ca6f8e42-6a74-43c7-841a-04e515c7446d@organisation-test
Publikationsdatum
10. September 2020
Änderungsdatum
7. Oktober 2021
Konform mit
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Publisher
SZ Amt für Geoinformation
Kontaktstellen
agi@sz.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
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Dokumentation
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Zeitliche Abdeckung
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Räumliche Abdeckung
Kanton Schwyz (SZ)
Aktualisierungsintervall
Jährlich
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