- Zuletzt aktualisiert
- 7. Oktober 2021
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- Kategorien
- Regionen und Städte, Verkehr
Beschreibung
Als Kunstbauten gelten : Brücken / Überführungen / Unterführungen / Galerien / Tunnels / Verankerte Stützmauern /Verankerte Bohrpfahlwände / Trottoirauskragungen / Bachdurchlässe / Rippenkonstruktionen / Bacheindeckungen / Spezielle Schutzbauten. Grundsätzlich gilt: Entsteht für den Strassenbenützer eine Gefährdung, die durch Mängel (Extremfall Einsturz) verursacht werden könnte, ist das Objekt im Kunstbautenverzeichnis aufzuführen. Es erfolgt dann die Kontrolle im 5 - Jahresrhythmus. Nicht verankerte Stützmauern, sowie Bachdurchlässe in Form von Betonröhren oder Eiformrohren gehören in den Aufgabenbereich des betrieblichen Unterhaltes und werden somit nicht im Kunstbautenverzeichnis aufgeführt.
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Zusätzliche Informationen
- Identifier
- ca6f8e42-6a74-43c7-841a-04e515c7446d@organisation-test
- Publikationsdatum
- 10. September 2020
- Änderungsdatum
- 7. Oktober 2021
- Konform mit
- -
- Publisher
- SZ Amt für Geoinformation
- Kontaktstellen
- agi@sz.ch
- Sprachen
- Deutsch
- Weitere Informationen
- geocat.ch permalink
- Landing page
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- Dokumentation
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- Zeitliche Abdeckung
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- Räumliche Abdeckung
- Kanton Schwyz (SZ)
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- Jährlich
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