Beschreibung
Als Kunstbauten gelten : Brücken / Überführungen / Unterführungen / Galerien / Tunnels / Verankerte Stützmauern /Verankerte Bohrpfahlwände / Trottoirauskragungen / Bachdurchlässe / Rippenkonstruktionen / Bacheindeckungen / Spezielle Schutzbauten. Grundsätzlich gilt: Entsteht für den Strassenbenützer eine Gefährdung, die durch Mängel (Extremfall Einsturz) verursacht werden könnte, ist das Objekt im Kunstbautenverzeichnis aufzuführen. Es erfolgt dann die Kontrolle im 5 - Jahresrhythmus. Nicht verankerte Stützmauern, sowie Bachdurchlässe in Form von Betonröhren oder Eiformrohren gehören in den Aufgabenbereich des betrieblichen Unterhaltes und werden somit nicht im Kunstbautenverzeichnis aufgeführt.
Zusätzliche Informationen
- Identifier
- Publikationsdatum
- 10. September 2020
- Änderungsdatum
- 7. Oktober 2021
- Sprachen
- Deutsch
- Zugangs-URL
- https://map.geo.sz.ch/mapserv_proxy?SERVICE=WMS&REQUEST=GetCapabilities
- Dateigrösse
- -
- Format
- WMS -