Description
Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten" sowie weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen in den Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen.
Additional information
- Identifier
- Issued date
- February 14, 2017
- Modified date
- February 14, 2017
- Languages
- German
- Access URL
- https://map.geo.sz.ch/mapserv_proxy?SERVICE=WMS&REQUEST=GetCapabilities
- File size
- -
- Format
- WMS -