Last updated
February 16, 2024
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Description

Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) gibt den Kantonen die Möglichkeit, Planungszonen zu schaffen. Eine Planungszone steht für ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden sollen. In einem mit einer Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die zukünftige Nutzungsplanung erschweren würde. Die Planungszone wird von einer Behörde (Gemeinde, Regionalkonferenz, Kanton) erlassen und ist sofort mit deren öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre rechtswirksam (Art. 62a Abs. 1 und Art. 62 Abs. 3 Baugesetz, BauG; BSG 721.0). Eine Planungszone kann einmal um maximal drei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden. Dazu muss die Verlängerung der Planungszone von der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat, vor Ablauf der zweijährigen Frist publiziert werden. Folgendes ÖREB-Katasterthema ist in diesem Geoprodukt PLANZONE enthalten: Planungszonen (GeoIV ID 76)

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Identifier
0424b236-d9aa-480a-a818-1108db827306@amt-fuer-geoinformation-des-kantons-bern
Issued date
February 22, 2024
Modified date
February 16, 2024
Publisher
Gemeinden des Kantons Bern
Contact points
None
Languages
  • German
  • French
Further information
geocat.ch permalink
Landing page
https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/geodaten/detail.html?type=geoproduct&code=PLANZONE
Documentation
Temporal coverage
-
Spatial coverage
Kanton Bern (reduziert)
Update interval
Weekly
Metadata Access
API (JSON) Download XML

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None