Zuletzt aktualisiert
16. Februar 2024
Nutzungsbedingungen

Beschreibung

Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) gibt den Kantonen die Möglichkeit, Planungszonen zu schaffen. Eine Planungszone steht für ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden sollen. In einem mit einer Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die zukünftige Nutzungsplanung erschweren würde. Die Planungszone wird von einer Behörde (Gemeinde, Regionalkonferenz, Kanton) erlassen und ist sofort mit deren öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre rechtswirksam (Art. 62a Abs. 1 und Art. 62 Abs. 3 Baugesetz, BauG; BSG 721.0). Eine Planungszone kann einmal um maximal drei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden. Dazu muss die Verlängerung der Planungszone von der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat, vor Ablauf der zweijährigen Frist publiziert werden. Folgendes ÖREB-Katasterthema ist in diesem Geoprodukt PLANZONE enthalten: Planungszonen (GeoIV ID 76)

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Zusätzliche Informationen

Identifier
0424b236-d9aa-480a-a818-1108db827306@amt-fuer-geoinformation-des-kantons-bern
Publikationsdatum
22. Februar 2024
Änderungsdatum
16. Februar 2024
Publisher
Gemeinden des Kantons Bern
Kontaktstellen
None
Sprachen
  • Deutsch
  • Französisch
Weitere Informationen
geocat.ch permalink
Landing page
https://www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/geodaten/detail.html?type=geoproduct&code=PLANZONE
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Kanton Bern (reduziert)
Aktualisierungsintervall
Wöchentlich
Metadatenzugriff
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