Zuletzt aktualisiert
14. Februar 2017
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Test Organisation

Beschreibung

Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten" sowie weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen in den Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen.

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Identifier
5b09a800-c7ed-4e0c-95f4-878b4d31c052@organisation-test
Publikationsdatum
14. Februar 2017
Änderungsdatum
14. Februar 2017
Publisher
SZ Amt für Geoinformation
Kontaktstellen
agi@sz.ch
Sprachen
Deutsch
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