Zuletzt aktualisiert
5. Dezember 2023
Nutzungsbedingungen
Open use
Format
ZIP

Beschreibung

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den sogenannten Gewässerraum auszuscheiden. Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Gewässer, in dem neue Bauten und Anlagen im Grundsatz unzulässig sind und die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Schaffhauser Gemeinden müssen den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen, und zwar in Abhängigkeit von der Gewässerbreite (Art. 41a GSchV). Dort wo der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung, wonach ein beidseitiger Uferstreifen von definierter Breite von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Die Bewilligungsbehörden dürfen gemäss Art. 41c GSchV innerhalb dieses Übergangs-Gewässerraums standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen bewilligen. Dieser Übergangs-Gewässerraum ist bei sämtlichen Planungen und Bauvorhaben zu berücksichtigen resp. einzuhalten.

Zusätzliche Informationen

Identifier
Publikationsdatum
5. Dezember 2023
Änderungsdatum
5. Dezember 2023
Sprachen
Deutsch
Zugangs-URL
https://data.geo.sh.ch/ogd/gewaesserraum.zip
Download-URL
https://data.geo.sh.ch/ogd/gewaesserraum.zip
Dateigrösse
-
Format
ZIP
-