Zuletzt aktualisiert
5. Dezember 2023
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Beschreibung

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den sogenannten Gewässerraum auszuscheiden. Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Gewässer, in dem neue Bauten und Anlagen im Grundsatz unzulässig sind und die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Schaffhauser Gemeinden müssen den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen, und zwar in Abhängigkeit von der Gewässerbreite (Art. 41a GSchV). Dort wo der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung, wonach ein beidseitiger Uferstreifen von definierter Breite von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Die Bewilligungsbehörden dürfen gemäss Art. 41c GSchV innerhalb dieses Übergangs-Gewässerraums standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen bewilligen. Dieser Übergangs-Gewässerraum ist bei sämtlichen Planungen und Bauvorhaben zu berücksichtigen resp. einzuhalten.

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Identifier
75b61559-52ff-4d83-a933-c37a6c552bb3@amt-geoinformation-kanton-schaffhausen
Publikationsdatum
5. Dezember 2023
Änderungsdatum
5. Dezember 2023
Publisher
Tiefbau Schaffhausen Gewässer und Materialabbau
Kontaktstellen
juerg.schulthess@sh.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
Landing page
https://geocat-int.dev.bgdi.ch/geonetwork/srv/ger/catalog.search#/metadata/75b61559-52ff-4d83-a933-c37a6c552bb3
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Schaffhausen
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