- Zuletzt aktualisiert
- 1. Januar 1970
- Organisation
- Lisag AG, Geoinformation Kanton Uri
- Kategorien
- Regionen und Städte, Umwelt
Beschreibung
Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
Ressourcen
Zusätzliche Informationen
- Identifier
- ur-2113@geoinformation-kanton-uri
- Publikationsdatum
- 1. Januar 1970
- Änderungsdatum
- 1. Januar 1970
- Publisher
- Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
- Kontaktstellen
- mail@lisag.ch
- Sprachen
- Deutsch
- Weitere Informationen
- Landing page
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- Dokumentation
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- Zeitliche Abdeckung
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- Räumliche Abdeckung
- Canton of Uri (UR)
- Aktualisierungsintervall
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