Ultimo aggiornamento
gennaio 1,1970
Condizioni d'uso

Descrizione

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

Risorse

Informazioni aggiuntive

Identificatore
ur-2113@geoinformation-kanton-uri
Data di rilascio
gennaio 1,1970
Data di modifica
gennaio 1,1970
Editore
Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Punti di contatto
mail@lisag.ch
Lingue
Tedesco
Addizionali informazioni
Landing page
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Documentazione
Copertura temporale
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Copertura spaziale
Canton of Uri (UR)
Intervallo di aggiornamento
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Accesso ai metadati
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mail@lisag.ch