Dernière mise à jour
5 décembre 2023
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ZIP

Description

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den sogenannten Gewässerraum auszuscheiden. Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Gewässer, in dem neue Bauten und Anlagen im Grundsatz unzulässig sind und die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Schaffhauser Gemeinden müssen den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen, und zwar in Abhängigkeit von der Gewässerbreite (Art. 41a GSchV). Dort wo der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung, wonach ein beidseitiger Uferstreifen von definierter Breite von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Die Bewilligungsbehörden dürfen gemäss Art. 41c GSchV innerhalb dieses Übergangs-Gewässerraums standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen bewilligen. Dieser Übergangs-Gewässerraum ist bei sämtlichen Planungen und Bauvorhaben zu berücksichtigen resp. einzuhalten. Der Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen wurde letztmals im Februar 2019 in Zusammenarbeit mit dem Amt für Geoinformation überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.

Informations complémentaires

Identifier
Date de publication
5 décembre 2023
Date de modification
5 décembre 2023
Langues
Allemand
URL d'accès
https://data.geo.sh.ch/ogd/gewaesserraum_nach_uebergangsbestimmung.zip
URL de téléchargement
https://data.geo.sh.ch/ogd/gewaesserraum_nach_uebergangsbestimmung.zip
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