Zuletzt aktualisiert
1. März 2023
Nutzungsbedingungen

Beschreibung

Gemäss der Kantonalen Waldverordnung (KWV), Artikel 11, ist entlang von Bauzonen, die an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen und in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll, eine Waldfeststellung vorzunehmen. Der kantonale Richtplan schreibt vor, dass nebst den Waldgrenzen entlang der Bauzone auch entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Hügelzone bis Bergzone 4), die an Wald grenzen, eine statische Waldgrenze festgelegt werden soll. Die statische Waldgrenze stellt dabei eine definitive Trennlinie zwischen dem Wald und den Bauzonen und zwischen dem Wald und den landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.

Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Identifier
ur-1776@geoinformation-kanton-uri
Publikationsdatum
1. März 2023
Änderungsdatum
1. März 2023
Publisher
Amt für Forst und Jagd Kt. Uri
Kontaktstellen
mail@lisag.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
Landing page
-
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Canton of Uri (UR)
Aktualisierungsintervall
-
Metadatenzugriff
API (JSON) XML herunterladen

Haben Sie Fragen?

Fragen Sie den Publisher direkt

mail@lisag.ch