Zuletzt aktualisiert
1. November 2017
Nutzungsbedingungen

Beschreibung

Die Schutzgebiete beinhalten gemäss Art. 19 der Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) Nationalparks, Hoch- und Übergangsmoore, Wasser- und Zugvogelreservate, Flachmoore, Auengebiete und Eidgenössische Jagdbanngebiete sowie gemäss Art. 32h die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Aussenlandungen (das Abfliegen oder Landen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Sachen oder Personen ausserhalb von Flugplätzen) sind für zivile, bemannte Luftfahrtzeuge in Schutzgebieten grundsätzlich verboten. Auf Grund spezifischer Einschränkungen und Auflagen für Aussenlandungen werden in Luftfahrtpublikationen 4 Kategorien unterschieden: 1. Jagdbanngebiete 2. Moorlandschaften 3. Auengebiete 4. Übrige Schutzgebiete (Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Wasser- und Zugvogelreservate, Nationalpark). Jede Kategorie von Schutzgebieten ist in zwei Generalisierungsstufen unterteilt: In kleinmassstäblichen Ansichten werden die Schutzgebiete hinsichtlich Lesbarkeit in generalisierter Form und umgekehrt proportional zur Fläche mit einem lateralen Puffer zwischen 1 bis 80 m dargestellt. In den grossmassstäblichen Ansichten sind die Schutzgebietsperimeter in der rechtlich gültigen Ausdehnung dargestellt. Aussenlandungen in Moorlandschaften sind gemäss Art 32 h für nichtgewerbsmässige Flüge nicht zulässig.

Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Identifier
947f9c40-eef0-497a-90f2-9acf59a25f0c@bundesamt-fur-umwelt-bafu
Publikationsdatum
1. November 2017
Änderungsdatum
1. November 2017
Publisher
Bundesamt für Umwelt / Abteilung Biodiversität und Landschaft
Kontaktstellen
bnl@bafu.admin.ch
Sprachen
  • Englisch
  • Deutsch
  • Französisch
  • Italienisch
Weitere Informationen
Landing page
http://www.bafu.admin.ch/oekol-infrastruktur
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Schweiz
Aktualisierungsintervall
Unregelmässig
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