Zuletzt aktualisiert
9. April 2024
Nutzungsbedingungen

Beschreibung

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Identifier
ur-2114@geoinformation-kanton-uri
Publikationsdatum
9. April 2024
Änderungsdatum
9. April 2024
Publisher
Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Kontaktstellen
mail@lisag.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
Landing page
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Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
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Räumliche Abdeckung
Canton of Uri (UR)
Aktualisierungsintervall
-
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